für das Einstellen von Fahrrädern in Fahrradeinrichtungen
I. MIETVERTRAG
- Mit dem Abstellen eines Fahrrades in unserer Fahrradeinrichtung kommt ein Mietvertrag über einen Stellplatz für ein Fahrrad zustande. Weder die Bewachung noch die Verwahrung sind Gegenstand des jeweiligen, auf der Grundlage dieser Bedingungen geschlossenen Vertrages.
- Fahrräder dürfen nur in den dafür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Bereichen abgestellt werden.
II. MIETE – ABSTELLDAUER
- Die Miete bemisst sich für jeden belegten Stellplatz nach den aus unserer jeweiligen Preisliste ersichtlichen Tarifen. Die Höchstabstelldauer beträgt 4 Wochen, soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung zwischen uns und der mietenden Person getroffen wird.
- Nach Ablauf der Höchstabstelldauer sind wir berechtigt, das Fahrrad auf Kosten der mietenden Person zu entfernen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung der mietenden Person unter Androhung des Entfernens des Fahrrades unter angemessener Fristsetzung erfolgt ist. Für das Entfernen eines Fahrrades beanspruchen wir gegenüber der mietenden Person eine Kostenpauschale von € 80,00 netto. Der mietenden Person bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns keine oder geringere Kosten durch das Entfernen des Fahrrades entstanden sind. Ebenso bleibt uns der Nachweis vorbehalten, dass die mit dem Entfernen des Fahrrades verbundenen Kosten € 80,00 netto übersteigen.
- Darüber hinaus steht uns bis zum Entfernen des Fahrrades ein unserer Preisliste entsprechendes Entgelt zu.
- Das nach Maßgabe vorstehender Ziffer 2) entfernte Fahrrad wird von uns drei Monate, gerechnet ab dem Entfernen des Fahrrades, durch uns entsorgt, sofern die mietende Person das Fahrrad nicht innerhalb der vorgenannten Frist bei uns Zug um Zug gegen Erstattung der Kostenpauschale gemäß vorstehender Ziffer 2) abholt.
III. BENUTZUNGSBESTIMMUNGEN
- Die mietende Person hat die Verkehrszeichen und unsere sonstigen Benutzungsbestimmungen in unserer Fahrradeinrichtung zu beachten, den Anweisungen unseres Personals Folge zu leisten und die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung – insbesondere das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (vgl. §1 StVO) – zu beachten.
- Wir sind berechtigt, das von der mietenden Person eingestellte Fahrrad im Falle einer dringenden Gefahr von dem Stellplatz zu entfernen. Gleiches gilt, wenn das Fahrrad widerrechtlich außerhalb gekennzeichneter Stellplätze, im Halteverbot, auf Fahrgassen oder Sonderstellplätzen (wie z. B. Parkplätze für behinderte Personen) abgestellt ist.
- Die Lagerung irgendwelcher Gegenstände an und auf den Fahrradabstellplätzen ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung können die Gegenstände auf Kosten der mietenden Person entfernt und entsorgt werden, sofern eine Lagerung dieser Gegenstände für uns nicht zumutbar ist. Ist die Einlagerung zumutbar, gilt Ziff. II 3) dieser Bedingungen entsprechend.
IV. HAFTUNG DER BREPARK
- Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend zusammenfassend „Schadensersatzansprüche“) der mietenden Person gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch uns, auf Gesundheits- oder Körperschäden der mietenden Person in Folge einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch uns. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen, auf der Grundlage dieser Bedingungen geschlossenen Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der mietenden Person regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten Kardinalpflichten) durch uns ist der Schadensersatzanspruch der mietenden Person gegen uns auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit die BREPARK nicht für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung, nicht für Gesundheits- oder Körperschäden der mietenden Person oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft haften. Vertragstypisch/vorhersehbar ist der Schaden, mit dessen Realisierung bei der Verletzung der jeweiligen vertragstypischen Pflicht typischerweise zu rechnen ist. Der Pflichtverletzung durch uns steht eine solche unserer gesetzlichen Vertretung oder Erfüllungshelfenden gleich. Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil der mietenden Person verbunden.
- Die mietende Person hat uns einen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Stellplatzes anzuzeigen. Wir haften nicht für Schäden, die allein durch andere mietende Personen oder Dritte zu verantworten sind, es sei denn, es liegt ein Haftungsfall gemäß vorstehender Ziffer 1 vor.
- Die BREPARK GmbH nimmt an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil.
V. HAFTUNG DER MIETENDEN PERSON
Die mietende Person haftet für alle durch sie selbst, deren angestellten, beauftragten oder begleitenden
Personen uns oder Dritten schuldhaft zugefügte Schäden und Verunreinigungen der Fahrradeinrichtung
und des Stellplatzes.
VI. PFANDRECHT
Uns stehen wegen unserer Ansprüche aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht und ein gesetz-
liches sowie ein vertragliches Pfandrecht an dem abgestellten Fahrrad der mietenden Person zu. Be-
findet sich die mietende Person mit der Erfüllung unserer Ansprüche in Verzug, so können wir die Pfand-
verwertung frühestens 2 Wochen nach deren Androhung gegenüber der mietenden Person vornehmen.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Änderungen oder Ergänzungen des jeweiligen Vertrages, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt auch für die Aufhebung und/oder die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
- Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder eines Vertrages, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrages hierdurch nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung wird eine solche vereinbart, die das mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollte in vollem Umfang – oder soweit dieses rechtlich nicht möglich ist – weitestgehend rechtlich wirksam regelt.
BREPARK GMBH, Ansgaritorstraße 16, 28195 Bremen, Telefon 0421 / 17 47 1-0
Stand: Oktober 2021